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Art. 13

281.32KOVLegislation The Federal Courts01.01.1912Originalquelle
  1. Sämtliche dem Konkursamt zugehende Schriftstücke sind sofort mit dem Eingangsdatum zu versehen.1
  2. Die Akten jedes Konkurses sind, unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen der Artikel 21 und 24 Absatz 2 betreffend die Kassa-  und Kostenbelege, nach Materien (Inventar, Eigentumsansprachen, unpfändbare Gegenstände, Kollokationsplan usw.) zu sondern, innerhalb jeder Materie nach alphabetischer oder zeitlicher Ordnung zu nummerieren und in einem mit der Bezeichnung des Konkurses zu überschreibenden Ordner beisammenzuhalten.23
  3. Die von den Konkursgläubigern eingelegten Belege erhalten die Nummer der entsprechenden Forderungseingabe und werden fortlaufend mit Buchstaben bezeichnet.

Footnotes

  1. Im italienischen Text bilden die Abs. 1 und 2 einen einzigen Absatz.

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

  3. Im italienischen Text bilden die Abs. 1 und 2 einen einzigen Absatz.

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