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Art. 8

273BZPFederal Act01.07.1948Originalquelle
  1. Nach Beendigung des Rechtsstreites sind die Beweisurkunden den Personen, die sie vorgelegt haben, gegen Empfangschein zurückzugeben.
  2. Das gerichtliche Aktenheft mit den Schriftsätzen der Parteien, den Vollmachten ihrer Vertreter, den richterlichen Verfügungen und Mitteilungen, den Protokollen und der Urteilsausfertigung ist zu archivieren.

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