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BZP · Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess
Art. 68
Art. 67
Art. 69
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Art. 68
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Art. 69
273
BZP
Federal Act
01.07.1948
Originalquelle
Hält das Gericht die Beweiserhebungen für vollständig, so erhalten die Parteien das Wort zur Begründung ihrer Anträge, zu Replik und Duplik.
Werden nachträglich noch Beweise aufgenommen, so kann das Gericht einen weiteren Vortrag gestatten.
Soweit tunlich, finden Beratung und Abstimmung anschliessend an die mündliche Verhandlung statt.
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