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Art. 65

273BZPFederal Act01.07.1948Originalquelle
  1. Der Richter würdigt den Beweiswert der Parteiaussage nach freiem Ermessen.
  2. Bleibt eine Partei ohne genügende Entschuldigung aus, obschon sie persönlich vorgeladen war, oder verweigert sie die Antwort, so würdigt der Richter dieses Verhalten nach Artikel 40.

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