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BZP · Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess
Art. 54
Art. 53
Art. 55
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Art. 54
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Art. 55
273
BZP
Federal Act
01.07.1948
Originalquelle
Ist die Echtheit einer Urkunde bestritten und sind Zweifel daran begründet, so ist darüber Beweis anzuordnen.
Ist die Fälschung einer Urkunde Gegenstand eines Strafverfahrens, so kann der Richter bis zu dessen Erledigung den Rechtsstreit einstellen.
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