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Art. 52

273BZPFederal Act01.07.1948Originalquelle
  1. Die Urkunde ist im Original, in beglaubigter Abschrift, in Fotokopie oder elektronischer Kopie vorzulegen. Der Richter kann das Original verlangen.1
  2. Die Teile, die nicht dem Beweise dienen, können mit Ermächtigung des Richters durch Versiegeln oder auf andere Weise der Einsicht des Richters und der Parteien entzogen werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205;BBl 2001 4202).

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