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Art. 32

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle
  1. Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, kann der Bundesrat das Patent ganz oder zum Teil enteignen.
  2. Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung, welche im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt wird; die Bestimmungen des II. Abschnittes des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19301über die Enteignung sind entsprechend anwendbar.

Footnotes

  1. SR 711

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