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Art. 31

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle
  1. Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem amtlichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben.
  2. Die Klage gegen einen bösgläubigen Beklagten ist an keine Frist gebunden.

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