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Art. 140u

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle
  1. Anspruch auf das pädiatrische Zertifikat hat der Patentinhaber.
  2. Je Erzeugnis wird das pädiatrische Zertifikat nur einmal erteilt.
  3. Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein, so kann das pädiatrische Zertifikat jedem Gesuchsteller erteilt werden, sofern die Zustimmung des Adressaten der Bestätigung nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe a vorliegt.

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