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Art. 39

221.302RAGFederal Act01.09.2007Originalquelle
  1. Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer verstösst gegen:
    1. die Grundsätze zur Unabhängigkeit nach Artikel 11 sowie nach Artikel 728 des OR1;
    2. 2 die Meldepflichten nach Artikel 15a Absatz 2;
    3. die Mitteilungspflicht nach Artikel 15 Absatz 3;
    4. eine Ausführungsbestimmung zu diesem Gesetz, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird;
    5. eine Verfügung oder Massnahme der Aufsichtsbehörde, die unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassen wurde.
  2. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.
  3. Die Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 19743über das Verwaltungsstrafrecht.
  4. Die Verfolgung von Übertretungen verjährt nach sieben Jahren.

Footnotes

  1. SR 220

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;BBl 2013 6857).

  3. SR 313.0

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