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RAG · Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
Art. 38
Art. 37
Art. 39
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Art. 38
Art. 37
Art. 39
221.302
RAG
Federal Act
01.09.2007
Originalquelle
Die Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben fachlich unabhängig.
Sie untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrats. Dieser übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
die Genehmigung der Begründung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder mit dem Direktor;
die Genehmigung des Anschlussvertrags mit PUBLICA;
die Genehmigung des Geschäftsberichts;
die Genehmigung der strategischen Ziele;
die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;
die Entlastung des Verwaltungsrates.
Die Aufsichtsbehörde erörtert mit dem Bundesrat regelmässig ihre strategischen Ziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben.
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