Zurück zum Gesetz

Art. 38

221.302RAGFederal Act01.09.2007Originalquelle
  1. Die Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben fachlich unabhängig.
  2. Sie untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrats. Dieser übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:
    1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
    2. die Genehmigung der Begründung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder mit dem Direktor;
    3. die Genehmigung des Anschlussvertrags mit PUBLICA;
    4. die Genehmigung des Geschäftsberichts;
    5. die Genehmigung der strategischen Ziele;
    6. die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;
    7. die Entlastung des Verwaltungsrates.
  3. Die Aufsichtsbehörde erörtert mit dem Bundesrat regelmässig ihre strategischen Ziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.