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Art. 39a

221.302RAGFederal Act01.09.2007Originalquelle

Von der Ermittlung der strafbaren Personen nach Artikel 39 kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn:

  1. die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und
  2. für die Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fällt.

Footnotes

  1. SR 313.0

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