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Art. 9

173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
  1. Das Gesamtgericht entscheidet über die Wahl- und Anstellungsvorschläge durch geheime Stimmabgabe.
  2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  3. Für die Bestimmung des absoluten Mehrs nach Artikel 22 VGG werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt.1
  4. Erreicht niemand das absolute Mehr, so scheidet nach jedem Wahlgang der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 14. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 355).

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