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Art. 8

173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle

Für die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und dessen oder deren Stellvertretung macht die Verwaltungskommission einen Vorschlag zuhanden des Gesamtgerichts. Dieses entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Vorschlags.

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