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Art. 19

173.110BGGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
  2. Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
  3. Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.

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