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Art. 130

173.110BGGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
  2. Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
  3. Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
  4. Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1–3 notwendig ist.

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N1.Vorläufige kantonale Ausführungserlasse

Die Kantone dürfen die für die Ausführung notwendigen Bestimmungen vorläufig in Form nicht referendumspflichtiger Erlasse erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die in Art. 130 Abs. 1–3 BGG vorgesehenen Umsetzungsfristen einzuhalten.

1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), die der Regierungsrat ebenfalls gestützt auf Art. 88 Abs. 3 KV erliess. Mit dieser Verordnung regelte er für die Zeit bis zum Inkrafttreten des ordentlichen Rechts die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz gegen ausländerrechtliche Haftentscheide. Er erfüllte damit die bundesrechtliche Vorgabe von Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), wonach die Kantone obere Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts einzusetzen haben, nachdem das Bundesgericht die bisherige kantonale Regelung als ungenügend beurteilt hatte (vgl. BVR 2010 S. 145 E. 1.1.1 f.). In diesem Fall enthielt das Bundesrecht somit klare Vorgaben, das kantonale Beschwerdeverfahren neu zu regeln. Anders als im vorliegenden Fall war eine Verordnung gestützt auf Art. 88 Abs. 3 KV daher zulässig, zumal Art. 130 Abs. 4 BGG ausdrücklich vorsieht, dass bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung im Sinn von Art. 86 Abs. 2 BGG die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden können, soweit dies zur Einhaltung der Umsetzungsfristen nach Art. 130 Abs. 1 bis 3 BGG notwendig ist.

N2.Ende der Anpassungsfrist an Art.75 BGG

Die in Art. 130 Abs. 2 BGG vorgesehene Übergangsfrist zur Anpassung des kantonalen Verfahrens an Art. 75 Abs. 2 BGG ist abgelaufen.

oder eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde (lit. c). Die in Art. 130 Abs. 2 BGG vorgesehene Übergangsfrist zur Anpassung des kantonalen Verfahrens an Art. 75 Abs. 2 BGG ist abgelaufen.

N3.Verwaltungsgericht entscheidet in anderer Besetzung

Ist der Kanton nach Art. 130 BGG verpflichtet, ein kantonales Rechtsmittel vorzusehen, und hat das Verwaltungsgericht bereits als Erstinstanz entschieden, gehen die Akten zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht zurück. In der Praxis beurteilt das Verwaltungsgericht die Rechtsmitteleingabe in anderer Besetzung und fällt so den zweitinstanzlichen Entscheid.

Der Kanton Aargau ist somit verpflichtet, ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen, um den Anforderungen des BGG gerecht zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts gehen die Akten in einem Fall wie dem vorliegenden zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht zurück. Zwar ist der Kanton und nicht das Gericht selbst verpflichtet, ein Rechtsmittel zu schaffen. Praktisch lässt sich das aber, soweit bereits das Verwaltungsgericht als Erstinstanz geurteilt hat, nicht anders handhaben, als dass das Verwaltungsgericht in anderer Besetzung die Rechtsmitteleingabe beurteilt und einen zweitinstanzlichen Entscheid fällt (BGE 139 III 252 E. 1.6 S. 255 f.; Urteile 5A_1007/2018 vom 26. Juni 2019 E. 3 und 5A_930/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3, beide den Kanton Aargau betreffend; 5A_697/2016 vom 25. November 2016 E. 2.4; vgl. ERRASS, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 30 ff. zu Art. 130 BGG; VON WERDT/GÜNGERICH, in: Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 75 BGG; SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 12 zu Art. 130 BGG; FERRARI, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 130 BGG).