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Art. 15

173.110BGGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. Es ist zuständig für:
    1. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Durchführung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richtern und Richterinnen, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
    2. Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
    3. die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
    4. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
    5. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
    6. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
    7. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
    8. andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
  2. Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.

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N1.Unzuständigkeit des Gesamtgerichts für Individualanträge

Ein Antrag, die Beschwerde durch das Gesamtgericht beurteilen zu lassen, ist offensichtlich unzulässig. Das Gesamtgericht ist für derartige Individualanträge nicht zuständig (Art. 15 BGG).

Der Beschwerdeführer beantragt eine Beurteilung seiner Beschwerde durch das Gesamtgericht. Dieser Antrag ist offensichtlich unzulässig; das Gesamtgericht ist dazu nicht zuständig (Art. 15 BGG).
Der Beschwerdeführer beantragt eine Beurteilung seiner Beschwerde durch das Gesamtgericht. Dieser Antrag ist offensichtlich unzulässig; das Gesamtgericht ist dazu nicht zuständig (Art. 15 BGG).

N2.Reglementskompetenz des Gesamtgerichts

Nach Art. 15 Abs. 1 BGG ist das Gesamtgericht zuständig für den Erlass von Reglementen über Organisation und Verwaltung des Gerichts. Regeln zur konkreten Gestaltung von Urteilen (z. B. Anonymisierungsregeln) sind hingegen als Weisungen bzw. Verwaltungsverordnungen der Präsidentenkonferenz zuzuordnen.

Der Kläger macht hauptsächlich geltend, eine Anordnung, wonach der Name der Rechtsvertretung nicht zu anonymisieren sei, finde keine gesetzliche Grundlage. Denn die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" hätten, so seine Annahme, vom Gesamtgericht beschlossen werden müssen. Der Kläger rügt damit einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Dazu ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BGG ist das Gesamtgericht, also das Plenum, zwar unter anderem zuständig für den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts. In der Folge sieht Art. 16 Abs. 2 lit. a BGG aber vor, dass die Präsidentenkonferenz zuständig sei für den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile. Bei den "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" handelt es sich um keinen generell-abstrakten Erlass hinsichtlich Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts, sondern vielmehr um eine "Weisung" bzw. eine Verwaltungsverordnung (hinten E. 5.4.3). Die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz ist daher gegeben. Im Übrigen wurden die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" auch der Verwaltungskommission (Art. 17 BGG) zur Genehmigung vorgelegt.
Der Kläger macht hauptsächlich geltend, eine Anordnung, wonach der Name der Rechtsvertretung nicht zu anonymisieren sei, finde keine gesetzliche Grundlage. Denn die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" hätten, so seine Annahme, vom Gesamtgericht beschlossen werden müssen. Der Kläger rügt damit einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Dazu ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BGG ist das Gesamtgericht, also das Plenum, zwar unter anderem zuständig für den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts. In der Folge sieht Art. 16 Abs. 2 lit. a BGG aber vor, dass die Präsidentenkonferenz zuständig sei für den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile. Bei den "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" handelt es sich um keinen generell-abstrakten Erlass hinsichtlich Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts, sondern vielmehr um eine "Weisung" bzw. eine Verwaltungsverordnung (hinten E. 5.4.3). Die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz ist daher gegeben. Im Übrigen wurden die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" auch der Verwaltungskommission (Art. 17 BGG) zur Genehmigung vorgelegt.