Zurück zum Gesetz

Art. 57f

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Die Kommissionsmitglieder legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen. Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
  2. Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied einer Kommission nicht wählbar.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.