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RVOG · Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
Art. 57g
Art. 57f
Art. 57h
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Art. 57g
Art. 57f
Art. 57h
172.010
RVOG
Federal Act
01.10.1997
Originalquelle
Der Bundesrat legt einheitliche Kriterien für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.
Die Höhe der Entschädigungen ist öffentlich.
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