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RVOG · Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
Art. 57e
Art. 57d
Art. 57f
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Art. 57e
Art. 57d
Art. 57f
172.010
RVOG
Federal Act
01.10.1997
Originalquelle
Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen.
Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein.
Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden.
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