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Art. 57b

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle

Ausserparlamentarische Kommissionen können eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung:

  1. besonderes Fachwissen erfordert, das in der Bundesverwaltung nicht vorhanden ist;
  2. den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise verlangt; oder
  3. durch eine nicht weisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesverwaltung erfolgen soll.

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