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Art. 57a

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
  2. Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden.

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