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Art. 57c

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Auf die Einsetzung einer Kommission ist zu verzichten, wenn die Aufgabe geeigneter durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation oder Person erfüllt werden kann.
  2. Der Bundesrat setzt ausserparlamentarische Kommissionen ein und wählt deren Mitglieder.
  3. Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
  4. Ist eine Vakanz entstanden, so findet eine Ergänzungswahl statt.

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