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Art. 165

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Die Untersuchungskommission trifft nach Massgabe des Auftrages und dieses Gesetzes die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehren.
  2. Die Behörden des Bundes und der Kantone haben der Untersuchungskommission Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
  3. Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge werden protokolliert.

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