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Art. 164

171.10ParlGFederal Act01.12.2003Originalquelle
  1. Die Untersuchungskommission besteht aus gleich vielen Mitgliedern jedes Rates.
  2. Für die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums gilt Artikel 43 Absätze 1–3 und für die Beschlussfassung gilt Artikel 92 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
  3. Die Untersuchungskommission verfügt über ein eigenes Sekretariat. Das notwendige Personal wird von den Parlamentsdiensten zur Verfügung gestellt. Die Kommission kann weiteres Personal obligationenrechtlich anstellen.

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