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Art. 18

170.512PublGFederal Act01.01.2005Originalquelle

Bei der Bundeskanzlei und bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen können eingesehen werden:

  1. die Inhalte der Publikationsplattform; und
  2. die ausserordentlich veröffentlichten Erlasse, die noch nicht in die AS aufgenommen worden sind (Art. 7 Abs. 4).

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