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Kommentare: Art. 17 | Omnilex
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BehiV · Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
Art. 17
Art. 16
Art. 18
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Art. 17
Art. 16
Art. 18
151.31
BehiV
Federal Council Ordinance
01.01.2004
Originalquelle
(Art. 16 Abs. 3 BehiG)
Beiträge können insbesondere geleistet werden für befristete Programme, die:
einen starken Praxisbezug aufweisen;
über die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken;
die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fördern;
eine Verbindung mit anderen Programmen ermöglichen; oder
experimentellen Charakter aufweisen.
Ebenfalls mit Beiträgen unterstützt werden können:
die Entwicklung von Grundlagen für Programme;
die Evaluation von bereits bestehenden Programmen;
die Sensibilisierungsarbeit.
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