151.31BehiVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
(Art. 14 Abs. 3 BehiG)
Der Bund kann Finanzhilfen an Kantone ausrichten, welche im Rahmen der Grundschulausbildung:
die notwendigen personellen und organisatorischen Massnahmen ergreifen, um den sprach‑, hör- oder sehbehinderten Kindern und Jugendlichen die Ausbildung in Regelklassen zu ermöglichen;
den nicht sprach‑, hör- oder sehbehinderten Kindern und Jugendlichen das Erlernen der Gebärdensprache oder der Brailleschrift anbieten.
Er kann Finanzhilfen an nicht gewinnorientierte Organisationen und Einrichtungen von nationaler Bedeutung ausrichten, die:
sprach-, hör- oder sehbehinderten Personen Hilfestellungen anbieten, welche die Kommunikation untereinander und mit anderen Personen ermöglichen;
sich an der Ausbildung von spezialisierten Personen für die Kommunikation mit sprach-, hör- oder sehbehinderten Personen beteiligen.
Die Finanzhilfen werden nur für befristete Programme ausgerichtet.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.