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Kommentare: Art. 18 | Omnilex
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BehiV · Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
Art. 18
Art. 17
Art. 19
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Art. 18
Art. 17
Art. 19
151.31
BehiV
Federal Council Ordinance
01.01.2004
Originalquelle
Beiträge können insbesondere geleistet werden für befristete Versuche, die:
die Integration Behinderter in bestehende Arbeitsprozesse ermöglichen;
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einer Behinderung bedroht sind, den Erhalt des bisherigen Arbeitsplatz ermöglichen;
die Entwicklung behindertengerechter Arbeitsplätze in Betrieben fördern;
Zusammenarbeitsformen von Behinderten mit Nichtbehinderten erproben.
Beiträge werden nur geleistet, wenn die Versuche:
über die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken;
in den Organisationen und Betrieben gut verankert sind; oder
experimentellen Charakter aufweisen.
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