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Art. 51

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
  1. 1
  2. Das SEM kann Beiträge ausrichten an:
    1. Projekte internationaler Organisationen zur Erfassung und Steuerung grenzüberschreitender Migrations- und Flüchtlingsbewegungen sowie zur Förderung der Bereitschaft zur Aufnahme von Flüchtlingen;
    2. 2 internationale Organisationen, die im Bereich der internationalen Koordination und Harmonisierung der Asyl- und Flüchtlingspolitik tätig sind;
    3. 3 Projekte oder Programme internationaler Organisationen, namentlich im Bereich der Asylverfahren, Information, Rückkehr, Betreuung, Bildung und Beschäftigung sowie Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen, deren Ziel die Stärkung der Strukturen des Migrationsmanagements ist;
    4. 4 international ausgerichtete Projekte oder Programme von Trägerschaften wie Nichtregierungsorganisationen oder Stiftungen, namentlich im Bereich der Asylverfahren, Information, Rückkehr, Betreuung, Bildung und Beschäftigung sowie Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen, deren Ziel die Stärkung der Strukturen des Migrationsmanagements ist;
    5. 5 Projekte wissenschaftlicher Institutionen, namentlich im Bereich der Früherkennung und Steuerung von grenzüberschreitenden unkontrollierten Flucht- und Migrationsbewegungen, der Festlegung von Standards bei der Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sowie der Politikevaluation, deren Ziel insbesondere die Bereitstellung von Entscheidgrundlagen für die Ausgestaltung von Recht und Praxis im Asyl- und Migrationsbereich ist.
  3. 6

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

  6. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept 2020, mit Wirkung seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3991).

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