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Art. 50

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
  1. Der Kanton stellt dem Bund nach den Weisungen des SEM halbjährlich Rechnung.
  2. Das SEM gewährt quartalsweise Teilzahlungen in der Höhe von 80 Prozent der vorgesehenen Kosten.

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