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Art. 51a

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
  1. Bei international ausgerichteten Projekten oder Programmen prüft das SEM, ob eine ausreichende Projektfinanzierung von Seiten Dritter sichergestellt ist.
  2. Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe e können ganz oder teilweise vom SEM finanziert werden.

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