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Art. 18

142.203VFPFederal Council Ordinance01.06.2002Originalquelle

(Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen
und Art. 2 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

  1. EU- und EFTA-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
  2. Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr, sofern sie über die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel verfügen.1
  3. Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EU- und EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 849).

1 commentary

N1.Nachgewiesene Suchbemühungen und realistische Einstellungsperspektiven

Bei Verlängerung sind nachgewiesene konkrete Suchbemühungen und realistische Einstellungsperspektiven erforderlich.

PS.2024.0059
E. 2002

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