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Art. 19

142.203VFPFederal Council Ordinance01.06.2002Originalquelle

(Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen
und Art. 22 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

  1. EU- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
  2. Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

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