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Art. 82f

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

(Art. 97 Abs. 3 Bst. dquinquiesAIG)

  1. Die KESB melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen und welche die kantonalen Migrationsbehörden für ihre Entscheide benötigen. Dazu gehören insbesondere:
    1. Kindesschutzmassnahmen nach Artikel 308 ZGB1, soweit sie den persönlichen Verkehr betreffen;
    2. Kindesschutzmassnahmen nach den Artikeln 310–312 und 327a ZGB;
    3. Erwachsenenschutzmassnahmen nach den Artikeln 394 Absatz 2 und 398 ZGB.
  2. Die Gerichtsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die von ihnen in einem familienrechtlichen Verfahren angeordneten Kindesschutzmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b.

Footnotes

  1. SR 210

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