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Art. 82g

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Das SEM übermittelt im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen1vor der Überstellung einer ausländischen Person in den zuständigen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin-Staat), die folgenden Daten:
    1. die Personendaten gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1560/20032; und
    2. die Informationen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person gemäss Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, wenn diese Informationen für die medizinische Versorgung oder Behandlung erforderlich sind
  2. Die Informationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen, und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin übermittelt werden. Ist die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande, ihre Einwilligung zu geben, so können Informationen ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung übermittelt werden, wenn es der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erfordert.
  3. Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/20133und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.

Footnotes

  1. Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.

  2. Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.

  3. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

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