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Art. 82e

142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

(Art. 97 Abs. 3 Bst. dquaterAIG)

  1. Die Schulbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert Entscheide über definitive Schulausschlüsse von ausländischen Schülerinnen und Schülern.
  2. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn sich die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler nicht rechtmässig in der Schweiz aufhält.

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