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Art. 9c

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Ausländerinnen und Ausländer müssen unverzüglich, höchstens aber innerhalb von drei Tagen nach ihrem Aufgreifen von der zuständigen kantonalen Behörde einer Überprüfung unterzogen werden, wenn sie:
    1. die Aussengrenze eines Schengen-Staats in unzulässiger Weise überschritten haben; und
    2. sich illegal im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten und aufgegriffen werden.
  2. Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/13561. Es beinhaltet folgende Punkte:
    1. vorläufige Gesundheitskontrolle;
    2. vorläufige Prüfung der Vulnerabilität;
    3. Identifizierung und Verifizierung der Identität;
    4. Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist;
    5. Sicherheitskontrolle;
    6. Ausfüllen des Überprüfungsformulars;
    7. Zuweisung an das geeignete Verfahren.
  3. Die Ausländerinnen und Ausländer müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen.
  4. Die für die Überprüfung zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Überprüfungsverfahrens wahrnimmt.
  5. Von einer Überprüfung kann abgesehen werden, wenn die Ausländerinnen und Ausländer gemäss der Verordnung (EU) 2024/1356 bereits überprüft wurden oder wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und unverzüglich nach ihrer Anhaltung von einem anderen Schengen-Staat aufgrund bilateraler Abkommen gemäss Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a rückübernommen werden.
  6. Beantragen Ausländerinnen und Ausländer vor der Überprüfung Asyl, werden sie an ein Zentrum des Bundes verwiesen. Bestehen konkrete Anzeichen, dass sie sich behördlichen Anordnungen oder Massnahmen entziehen wollen, werden sie zu einem Zentrum des Bundes begleitet. Das Überprüfungsverfahren richtet sich anschliessend nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG2.
  7. Beantragen Ausländerinnen und Ausländer während der Überprüfung Asyl, wird diese zu Ende geführt und sie werden nach Abschluss der Überprüfung an ein Zentrum des Bundes verwiesen. Bestehen konkrete Anzeichen, dass sie sich behördlichen Anordnungen oder Massnahmen entziehen wollen, werden sie zu einem Zentrum des Bundes begleitet.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 9b Abs. 2.

  2. SR 142.31

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