Zurück zum Gesetz

Art. 9b

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Ausländerinnen und Ausländer, die illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb einer vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschreiten und dabei aufgegriffen werden, müssen unverzüglich, höchstens aber innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Aufgreifen, von den zuständigen kantonalen Behörden einer Überprüfung unterzogen werden. Falls die Grenzkontrolle an den Bund übertragen wurde, ist das Grenzwachtkorps für die Überprüfung zuständig.
  2. Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/13561. Es beinhaltet folgende Punkte:
    1. vorläufige Gesundheitskontrolle;
    2. vorläufige Prüfung der Vulnerabilität;
    3. Identifizierung und Verifizierung der Identität;
    4. Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist;
    5. Sicherheitskontrolle;
    6. Ausfüllen des Überprüfungsformulars;
    7. Zuweisung an das geeignete Verfahren.
  3. Die Ausländerinnen und Ausländer müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen.
  4. Die für die Überprüfung zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Überprüfungsverfahrens wahrnimmt. Wurde die Grenzkontrolle an das Grenzwachtkorps übertragen, so informiert dieses die zuständigen kantonalen Behörden schnellstmöglich.
  5. Von der Überprüfung an der Schengen-Aussengrenze sind Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen, bei denen die Schweiz gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/13582aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erheben.
  6. Bei Personen nach Absatz 1, auf die aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen das Verfahren nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 zur Anwendung gelangt, wird die Überprüfung anschliessend an dieses Verfahren durchgeführt; werden diese Personen länger als 72 Stunden an der Schengen-Aussengrenze festgehalten, so wird die Frist nach Absatz 1 für die Überprüfung auf vier Tage verkürzt.
  7. Beantragen Ausländerinnen und Ausländer vor Beginn der Überprüfung Asyl, findet auf sie das Verfahren am Flughafen gemäss Artikel 21a des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983(AsylG) Anwendung.
  8. Beantragen Ausländerinnen und Ausländer während der Überprüfung Asyl, wird diese zu Ende geführt, und sie werden nach Abschluss der Überprüfung an ein Zentrum des Bundes verwiesen. Bestehen konkrete Anzeichen, dass sie sich behördlichen Anordnungen oder Massnahmen entziehen wollen, werden sie zu einem Zentrum des Bundes begleitet.

Footnotes

  1. Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.

  2. Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.

  3. SR 142.31

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.