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Art. 9d

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständigen Stellen nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/13561übertragen werden. Diese Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. die Überwachung der Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Zugangs zum Asylverfahren, der Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots und der Garantie des Kindeswohls;
    2. die Kontrolle der Anwendung der kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 im Rahmen des Überprüfungsverfahrens;
    3. die Untersuchung von geltend gemachten Grundrechtsverstössen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens;
    4. die Abgabe von Empfehlungen zuhanden der zuständigen Behörden.
  2. Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, haben die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständigen Stellen folgende Befugnisse:
    1. Zugang zu allen relevanten Orten, einschliesslich kantonaler Unterbringungszentren, Haftanstalten und Zentren des Bundes;
    2. Einsichtnahme in alle Dokumente und Dossiers;
    3. Durchführung von Befragungen von Personen;
    4. Durchführung von Kontrollen vor Ort, von Stichproben sowie von unangekündigten Kontrollen;
    5. Zugang zu klassifizierten Informationen unter der Voraussetzung, dass die beteiligten Personen eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen haben.
  3. Der Bundesrat kann Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 im Rahmen des unabhängigen Überwachungsmechanismus betrauen.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 9b Abs. 2.

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