Die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständigen Stellen nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/13561übertragen werden. Diese Aufgaben umfassen insbesondere:
die Überwachung der Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Zugangs zum Asylverfahren, der Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots und der Garantie des Kindeswohls;
die Kontrolle der Anwendung der kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 im Rahmen des Überprüfungsverfahrens;
die Untersuchung von geltend gemachten Grundrechtsverstössen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens;
die Abgabe von Empfehlungen zuhanden der zuständigen Behörden.
Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, haben die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständigen Stellen folgende Befugnisse:
Zugang zu allen relevanten Orten, einschliesslich kantonaler Unterbringungszentren, Haftanstalten und Zentren des Bundes;
Einsichtnahme in alle Dokumente und Dossiers;
Durchführung von Befragungen von Personen;
Durchführung von Kontrollen vor Ort, von Stichproben sowie von unangekündigten Kontrollen;
Zugang zu klassifizierten Informationen unter der Voraussetzung, dass die beteiligten Personen eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen haben.
Der Bundesrat kann Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 im Rahmen des unabhängigen Überwachungsmechanismus betrauen.