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Art. 109lter

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle

Der Bundesrat regelt:

  1. für welche Einheiten der Bundesbehörden nach Artikel 109l Absatz 10 die dort genannten Befugnisse gelten;
  2. das Verfahren für den Erhalt von Daten von Eurodac durch die Behörden nach Artikel 109l quaterAbsatz 1;
  3. die Daten von Eurodac, auf welche die Behörden Zugriff haben;
  4. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
  5. die Zusammenarbeit mit den Kantonen.

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