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Art. 109lbis

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Die in Eurodac gespeicherten Personendaten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.
  2. Das SEM darf jedoch an einen Drittstaat Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/13581erfüllt sind.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 109k Abs. 1.

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