Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 2 einen Abgleich von Fingerabdrücken oder Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac beantragen:
fedpol;
der NDB;
die Bundesanwaltschaft;
die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.
Die nationale Prüfstelle nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/13581ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörden in Eurodac nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke oder der Gesichtsbilder oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac erfolgt automatisiert über die nationale Zugangsstelle.
In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Sinne von Absatz 1 gelten die nachstehenden Straftaten als:
terroristische Straftaten: die Tatbestände nach den Artikeln 258–260sexiesund 275 StGB2sowie nach Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20153;
schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 20094aufgeführten Straftaten.