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Art. 109l

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle

Die in Eurodac gespeicherten Personendaten dürfen nicht bekannt gegeben werden an:

  1. einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen1gebunden ist;
  2. internationale Organisationen;
  3. private Stellen.

Footnotes

  1. Diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführt.

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