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Art. 120

131.212KVCantonal Constitution01.01.1995Originalquelle
  1. Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Einwohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Burgergemeinden.
  2. Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde und erfüllt deren Aufgaben.
  3. Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.

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