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KV · Verfassung des Kantons Bern (KV)
Art. 120
Art. 119
Art. 121
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Art. 120
Art. 119
Art. 121
131.212
KV
Cantonal Constitution
01.01.1995
Originalquelle
Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Einwohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Burgergemeinden.
Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde und erfüllt deren Aufgaben.
Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.
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