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KV · Verfassung des Kantons Bern (KV)
Art. 119
Art. 118
Art. 120
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Art. 119
Art. 118
Art. 120
131.212
KV
Cantonal Constitution
01.01.1995
Originalquelle
Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.
Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.
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