Revision of Federal Supreme Court judgment declared inadmissible

2F_1/2017Federal Supreme Court / Public Law Division IIJan 16, 2017Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Supreme Court treated the applicant's filing as a revision request against its judgment of 24 November 2016 concerning unauthorized financial intermediation. It found no admissible revision ground: the applicant merely disputed the court's factual and legal assessment and did not show that an important record fact had been overlooked or that the decision had been influenced by a crime or offense. The request for a deadline to supplement the filing was procedurally impermissible. The court therefore did not enter into the request, declared the suspensive-effect request moot, and charged CHF 1,000 in court costs to the applicant.

Omnilex headnote

Art. 121 lit. d and Art. 123 BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment requires a strictly construed statutory ground and cannot serve to reargue final findings of fact or law. A party invoking overlooked facts must show that an important fact already in the record was omitted by inadvertence; a mere disagreement with the evidentiary assessment or legal qualification, including the characterization of conduct, is insufficient. Allegations of criminal influence must be substantiated in a manner establishing a causal impact on the judgment. If the revision petition lacks sufficient reasoning under Art. 42 Abs. 2 BGG, the court may not enter into it; ancillary requests such as suspensive effect then become moot.

Full text

{T 0/2}

2F_1/2017

Urteil vom 16. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht,
Gesuchsgegnerin,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II.

Gegenstand
Revision des Urteils 2C_305/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. November 2016; Unbewilligte Ausübung der Finanzintermediation, Liquidation, Tätigkeitsverbot und Publikation,

Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305/2016), womit die Beschwerde von A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2016 betreffend unbewilligte Ausübung der Finanzintermediation abgewiesen worden ist;
in die als "Verfassungsgerichts-Beschwerde resp. Rekurs" betitelte Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Dezember 2016, womit der Präsident des Bundesgerichts und sämtliche Bundesrichterinnen und Bundesrichter aufgefordert werden, das Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305/2016) aufzuheben, seine Beschwerde unter Ausklammerung eines Missverständnisses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA resp. der Eidgenossenschaft neu zu beurteilen, seinem Antrag aufschiebende Wirkung gewähren und dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen;

In Erwägung,
dass das Bundesgericht nicht Rechtsmittelinstanz über seine eigenen Urteile ist und das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) weder eine Verfassungsgerichts-Beschwerde noch einen Rekurs gegen Urteile des Bundesgerichts vorsieht, weshalb auf die offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel der Verfassungs-Gerichtsbeschwerde und des Rekurses nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tage ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Bundesgericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt;
dass gemäss Art. 121 lit. d BGG und Art. 123 BGG um Revision eines Urteils des Bundesgerichts ersucht werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat oder durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde;
dass der Gesuchsteller geltend macht, das Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305/2016) beruhe auf dem schicksalhaften Missverständnis, wonach er nie mittelbar oder unmittelbar für die X.X.________ AG "X.X.________", sondern nur einziger Direktor eines anderen, namentlich genannten Unternehmens (gewesen) sei, und rügt, das Bundesgericht habe vorsätzlich nicht berücksichtigt, dass ein Sonderstaatsanwalt des Bundes seit über zwei Jahren gegen Exponenten der Bundesanwaltschaft und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Amtsgeheimnisverletzung in Zusammenhang mit der beurteilten Angelegenheit führen würde;
dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Dezember 2016 als Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305/2016) entgegengenommen werden kann;
dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305/2016) erwog, der Gesuchsteller habe gemäss Handelsregisterauszug formell nie Organstellung bei der X.X.________ AG (nachfolgend: X.X.________) inne gehabt, sei jedoch, wie aus der Verfügung der FINMA vom 17. Oktober 2014 (Rz. 43, 44, 78) und den dem Gesuchsteller spätestens seit Erhalt dieser Verfügung bekannten, vorab ergangenen Verfügungen der FINMA vom 14. Januar 2014 (Rz. 19-22) und vom 25. April 2014 (Rz. 29) hervorgehe, im massgeblichen Zeitraum stets im Hintergrund tätig gewesen, habe nachweislich selbst noch im Juli 2014 die Y.________ ohne vorgängige Absprache mit dem Untersuchungsbeamten angewiesen, eine MWST-Abmeldung für die Z.________ AG in Liquidation (nachfolgend: Z.________) durchzuführen, und am 5. August 2014 (bzw. am 30. Juli 2014) namens der W.________ Ltd., deren Korrespondenzadresse vormalig auf Z.________ und im massgeblichen Zeitpunkt auf X.X.________ lautete, eine Transaktion (im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG) ausführen lassen, womit er zumindest als faktisches Organ der Z.________ aufgetreten sei;
dass der Gesuchsteller mit dem Festhalten an seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung, wonach er nie mittelbar oder unmittelbar für die X.X.________, sondern nur für die V.X.________ Ltd., BVI, tätig (gewesen) sei, eine unzulässige Sachverhaltsrüge zu einem bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt (Art. 61 BGG) formuliert, jedoch nicht ansatzweise aufzuzeigen vermag, dass das Gericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, weshalb der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG nicht vorliegt;
dass die (in den Augen des Gesuchstellers unzutreffende) rechtliche Qualifikation der oben zitierten und aus Bankdokumenten hervorgehenden Tätigkeit als faktisches Organ keinen Revisionsgrund bildet (ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG);
dass nicht ansatzweise ersichtlich ist, inwiefern der Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller noch immer die e-mail-Adresse A.________ (at) Z.________.com benutzen soll, einen Revisionsgrund begründen sollte;
dass aus der Eingabe vom 30. Dezember 2016 ebensowenig ersichtlich ist, inwiefern das Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305/2016) unter Einfluss einer angeblichen (und darstellungsgemäss Gegenstand eines Strafverfahrens bildenden) Amtsgeheimnisverletzung seitens der FINMA zustande gekommen sein soll, weshalb auch der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG nicht vorliegt;
dass auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 30. Dezember 2016 ohne Anordnung eines Schriftenwechsels oder Einholung von Vernehmlassungen (Art. 127 BGG) mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten ist;
dass damit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 126 BGG) gegenstandslos wird;
dass die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung eines Revisionsgesuches prozessual unzulässig ist (Art. 124 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Eingabe vom 30. Dezember 2016 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

Keywords

revisioninadmissibilityoverlooked factsfinal judgmentfinancial intermediationcourt costs

Yes; the submission was treated as a revision request, but only to the extent possible under the law.

The court construed the filing according to its substance.

No revision ground was shown.

The applicant merely challenged the court's already final assessment of the facts and legal qualification; he did not show that an important fact in the record had been overlooked by mistake, nor that the judgment resulted from an alleged breach of official secrecy.

No. A supplementary deadline was procedurally impermissible, and the request for suspensive effect became moot.

Because the revision request lacked sufficient reasoning, there was no basis for a further filing deadline; the suspensive-effect request fell away with the inadmissibility ruling.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.