Bundesverwaltungsgericht L517 2244521-2

L517 2244521-2Tribunal Administrativo Federal28 de fev. de 2023

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Regest

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht L517 2244521-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2244521.2.00

Spruch

L517 2244521-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. ENNSMANN MBA und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , soweit sie sich gegen den Spruchpunkt A) des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.06.2021 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2021, XXXX richtet, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang

01.06. 2021 – Bestätigung Einstellung Notstandshilfe von XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) durch BVwG

02.06. 2021 – Rückforderungsbescheid AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)

13.07. 2021 – Beschwerde der bP

20.07. 2021 – Parteiengehör

04.08. 2021 – Stellungnahme der bP

01.09. 2021 – Beschwerdevorentscheidung

14.09. 2021 – Vorlageantrag der bP

21.09. 2021 – Beschwerdevorlage an BVwG

05.10. 2021 – Aussetzung des Verfahrens

09.11. 2021, 03.02.2022 und 08.06.2022 Rückfragen Verfahrensstand beim VfGH

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2021 wurde die Beschwerde der bP gegen den Bescheid des AMS vom 27.10.2020, in dem ausgesprochen wurde, dass die Notstandshilfe der bP gem. § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab 18.9.2020 eingestellt werde, als unbegründet abgewiesen.

Das AMS erließ am 02.06.2021 einen Bescheid und verpflichtete die bP im Spruchpunkt A) gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen ich Höhe von EUR 6.297,99. Im Spruchpunkt B) wurde gem. § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) wurde bereits am 08.09.2021 im Rahmen eines Eilverfahrens abgesprochen.

Begründend führte die bB nach Anführung der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen zu Spruchpunkt A) aus, dass aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Anmerkung: gemeint Bundesverwaltungsgericht) vom 01.06.2021 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe.

Die bP erhob gegen den Bescheid vom 02.06.2021 am 13.07.2021 Beschwerde und beantragte, den Bescheid aufzuheben, da der Rückersatzbetrag nicht transparent sei. Die Beschwerde ist als rechtzeitig zu beurteilen, zumal die bP darin angibt, der Bescheid vom 02.06.2021 sei ihr am 16.06.2021 zugestellt worden und im Akt kein Zustellnachweis vorhanden ist.

Daraufhin wurde die bP vom AMS im Rahmen eines Parteiengehörs mit Schreiben vom 20.07.2021 über die Sach- und Rechtslage informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04.08.2021 gegeben:

„Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat mit Erkenntnis vom 1.6.2021, L503 2240209-1/8E die Entscheidung des AMS Linz vom 27.10.2020 bestätigt, dass Ihre Notstandshilfe ab dem 18.9.2020 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt wird.

Aufgrund der durch Ihre Beschwerde gegen den Bescheid bestehenden aufschiebenden Wirkung hat Ihnen das AMS bis zur Entscheidung des BVwG die Notstandshilfe weiterhin bis inklusive 23.2.2021 ausgezahlt (vgl. Entscheidung des BVwG vom 27.1.2021 zur aufschiebenden Wirkung, L503 2238891-1/3E)

Die Zahlungen in Höhe von insgesamt € 6.297,99 (€ 39,61 x 159 Tage) erfolgten am 28.1.2021, 9.3.2021 und 26.3.2021.“

Es folgt in dem Schreiben eine Aufschlüsselung der Auszahlungen nach Datum und Höhe der Auszahlungsbeträge, auch die Anzahl der Tage wird jeweils angeführt.

Weiters wird in dem Schreiben angeführt:

„§ 25 Abs 1 letzter Satz A1VG lautet:

(1) [...] Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Im konkreten Fall bedeutet dies:

Nachdem es bei Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 9 iVm § 24 Abs. 1 A1VG zur aufschiebenden Wirkung, d. h. zur Weitergewährung der Leistung trotz strittigen Anspruchs kommt, ist auch in diesem Fall eine Rückzahlungsverpflichtung gegeben, falls die Beschwerde erfolglos bleibt und das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt.

Das zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat über Ihre Beschwerde mit Erkenntnis vom 1.6.2021, L503 2240209-1/8E entschieden, und Ihre Beschwerde abgewiesen.

Das Verfahren hat folglich mit der Entscheidung geendet, dass die Leistung ab dem 18.9.2020 nicht gebührte.

Somit ist die Entscheidung über die Einstellung der Notstandshilfe ab dem 18.9.2020 mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2021 rechtskräftig.

Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz A1VG ist demnach zweifelsfrei erfüllt, da die Auszahlung der Notstandshilfe durch das AMS aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgt ist.“

Am 04.08.2021 gab die bP folgende Stellungnahme ab (auszugsweise):

„1. Sachverhalt

Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.06.20 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages (€ 6.297,99). Mir erscheint diese Summe zu hoch, weil ich habe mich bereits am 29.11.2020 wieder arbeitslos gemeldet, deshalb nehme ich an, dass Sie sich verrechnet haben. Außerdem habe ich die dritte Bezugssperre erst mit dem Brief vom 25.01.2021 (Firma XXXX ) erhalten…“

Die bP stellte den Antrag, den Betrag nachzurechnen und zu reduzieren und wies darauf hin, dass sie laut ALVG § 25 Abs. 4 das Recht auf Ratenzahlung habe und deshalb bereit wäre, € 10/Monat zu bezahlen, weil das AMS ihr keine Notstandshilfe bezahle und sie weiters kein Einkommen habe.

Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG wurde die Beschwerde der bP am 01.09.2021 abgewiesen. Nach Darlegung von Sachverhalt und Feststellungen verwies das AMS in der rechtlichen Beurteilung auf die Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG und führte aus, dass auch bei Weitergewährung der Leistung nach Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid aufgrund der aufschiebenden Wirkung eine Rückzahlungsverpflichtung gegeben sei, falls die Beschwerde erfolglos bleibe und das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebühre.

Das zuständige Bundesverwaltungsgericht habe über die Beschwerde der bP mit Erkenntnis vom 01.06.2021, GZ: L503 2240209-1/8E entschieden und die Beschwerde der bP abgewiesen.

Das Verfahren habe folglich mit der Entscheidung geendet, dass die Leistung ab dem 18.9.2020 nicht gebühre.

Somit sei die Entscheidung über die Versagung der Notstandshilfe ab dem 18.9.2020 rechtskräftig. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sei demnach zweifelsfrei erfüllt.

Der Einwand der bP, sie würde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren L503 2240209-1/8E einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den VwGH senden und zudem noch den VfGH, EuGH und EGMR kontaktieren, zeige keine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Rückforderungsbescheides auf.

Die Notstandshilfe für die Zeit vom 18.9.2020 bis 23.2.2021 in der Höhe von insgesamt € 6.297,99 (täglich € 39,61 x 159 Tage) sei daher von der bP aufgrund der ihr gewährten aufschiebenden Wirkung rückzufordern.

Mit Eingabe vom 14.09.2021 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG und wies darauf hin, dass sie dem AMS schon € 100,00 überwiesen habe und wiederholte die Ausführungen ihrer Beschwerde vom 13.07.2021.

Die Beschwerdevorlage erfolgte am 21.09.2021.

Am 05.10.2021 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens L503 2240209-1 ausgesetzt.

Telefonische Rückfragen des BVwG beim Verfassungsgerichtshof am 09.11.2021 und am 03.02.2022 ergaben, dass das Verfahren dort noch anhängig war. Eine weitere Rückfrage am 08.06.2022 ergab, dass das Verfahren vor dem VfGH betreffend L503 2240209-1 erledigt sei und der Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 01.04.2022 (zugestellt am 07.04.2022) abgelehnt worden sei.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, das AMS hat die Höhe des rückgeforderten Betrages in der Aufstellung, die der bP im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde, dokumentiert und bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieses an die bP ausbezahlten Gesamtbetrages von € 6.297,99 (Auszahlungen am 28.1.2021, 9.3.2021 und 26.3.2021). Dieser Betrag ergibt sich auch aus der von der bP mit der Beschwerde vorgelegten Auszahlungsdokumentation des AMS hinsichtlich der Auszahlungen an den vorangeführten Tagen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen. […]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.4. Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 1.6.2021, L503 2240209-1/8E die Entscheidung des AMS Linz vom 27.10.2020 bestätigt, wonach die Notstandshilfe der bP ab dem 18.9.2020 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt wurde.

Nachdem der bP auch nach dem 18.09.2020 159 Tage lang Leistungen ausbezahlt wurden, auf welche die bP jedoch ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr hatte, war die bP zum Rückersatz dieser Leistungen zu verpflichten.

Die Einwände der bP hinsichtlich der Höhe der ausbezahlten Summe gehen ins Leere, zumal das AMS die Auszahlungen an die bP in nachvollziehbarer Weise aufgeschlüsselt und dokumentiert hat, auch die Anzahl der angenommenen Tage (159) ist korrekt. Die Rückforderungssumme von € 6.297,99 ergibt sich aus der Anzahl der Tage: 159 und des pro Tag ausbezahlten Betrages von € 39,61.

Zum Vorbringen der bP betreffend ihrer finanziellen Situation wird auf die Möglichkeit von Ratenvereinbarungen verwiesen.

Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Im gegenständlichen Fall ist der vom AMS rückgeforderte Betrag im Akt hinreichend und nachvollziehbar dokumentiert, sodass das Gericht seine Entscheidung auf Grundlage des Aktenmaterials treffen kann.

Auch der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK zufolge ist die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland. (AUSL EGMR 23.11.2006, Bsw73053/01; Bsw32435/06; Bsw26839/05)

Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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