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Art. 78

961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Das Versicherungsunternehmen verfügt über:
    1. eine Anlagestrategie;
    2. ein Anlagereglement, welches die Einhaltung der Grundsätze für Kapitalanlagen nach Artikel 76 gewährleistet;
    3. eine Organisation, die sicherstellt, dass die mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Personen über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen;
    4. ein Risikomanagement, das dem Geschäftsumfang und der Komplexität der Anlagetätigkeit angepasst ist.
  2. Die Geschäftsleitung legt die Anlagestrategie fest und unterbreitet sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung.

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