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Art. 77

961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Je ein separates gebundenes Vermögen ist insbesondere zu bestellen für:
    1. die Versicherungen der beruflichen Vorsorge;
    2. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1;
    3. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5, A2.6 und A6.2.
  2. Das Versicherungsunternehmen kann für weitere spezielle Solidargemeinschaften weitere separate gebundene Vermögen bestellen, namentlich für:
    1. Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes, die in fremden Währungen ausgestellt sind;
    2. Verträge eines ausländischen Versicherungsbestandes, für die im Ausland keine gleichwertige Sicherheit gestellt werden muss.
  3. Die FINMA kann die Bildung separater gebundener Vermögen für weitere spezielle Solidargemeinschaften anordnen, wenn dies für die Sicherstellung der Ansprüche aus den betreffenden Versicherungsverträgen nötig ist.

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